§ 20 SN-9477Abgeordnetengesetz
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß…
Art. 15 Abs. 4 32016R0300VERORDNUNG (EU) 2016/300 DES RATES vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU
Die Artikel 74 und 75 des Beamtenstatuts, die unter anderem Leistungen bei Geburten und im Todesfall vorsehen, gelten für Amtsträger entsprechend.
§ 26 AbgGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Für den…
§ 7 BwBeamtAusglGGesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr
Im Fall des § 4 ist das Beamtenversorgungsgesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden: