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Hat ein Mitglied des Landtags während seiner Zugehörigkeit zum Landtag oder, sofern es fünf Jahre Mitglied des Landtags war, innerhalb von drei Jahren nach dem Ausscheiden ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd so wesentlich beeinträchtigen, dass es weder sein Mandat, noch bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte, noch eine andere zumutbare Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben kann, so erhält es eine Altersentschädigung in Höhe von 19 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall eingetreten, der in Ausübung oder infolge des Mandats geschehen ist, so erhöht sich der Bemessungssatz auf 29 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1.
Verstirbt ein Mitglied des Landtags während seiner Zugehörigkeit zum Landtag, so erhalten dessen Hinterbliebene im Sinne des § 10 Abs. 1, wie auch die Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Landtags im Sinne des Absatzes 1 eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 55 Prozent der Altersentschädigung nach Absatz 1. Die Witwen- bzw. Witwerrente vermindert sich für jedes volle Kalenderjahr, um das der Hinterbliebene mehr als 15 Jahre jünger als das Mitglied ist, um fünf Prozent, höchstens jedoch auf 27,5 Prozent. Halbwaisen erhalten 12 Prozent, Vollwaisen 20 Prozent der Altersentschädigung nach Absatz 1.
Renten aus dem Versorgungswerk, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, und Ansprüche auf Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, verringern den Anspruch auf Altersentschädigung nach Absatz 1 entsprechend. Renten aus dem Versorgungswerk, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, werden unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 97 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in dem dort festgelegten Umfang auf die Hinterbliebenenversorgung nach Absatz 2 angerechnet. Ansprüche nach dem Europaabgeordnetengesetz und nach dem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines anderen Landes und Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst vermindern den Anspruch nach Absatz 1 und 2 um den Betrag, um den die Versorgungsbezüge zusammen mit den Ansprüchen nach Absatz 1 und 2 den Höchstbetrag von 36 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 übersteigen.
Im Falle einer Beitragserstattung nach § 10 Absatz 3 Nr. 4 wird die erstattete Summe von Pflichtbeiträgen in voller Höhe auf die monatlichen Zahlungen der Altersentschädigung gemäß Absatz 1 und die Hinterbliebenenversorgung gemäß Absatz 2 nach Anwendung des Absatzes 3 angerechnet und verschiebt die Auszahlung entsprechend. Leistungen nach § 13 bleiben davon unberührt.
Die Feststellung von Gesundheitsschäden im Sinne von Absatz 1 erfolgt durch den Amtsarzt am Sitz des Landtags.
Die Abgeordneten sind gegen Unfall zu versichern.
Hat ein Mitglied während seiner Zugehörigkeit zum Bundestag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so…
Hat ein Abgeordneter während seiner Zugehörigkeit zum Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so…
Wird eine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen, erhalten diejenigen Abgeordneten, die vor Erreichen einer Mitgliedschaftsdauer von mehr als siebeneinhalb Jahren…
Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Landtags im Sinne von Absatz 1 Satz 2 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im…
Die Abgeordnetenbezüge nach § 5 ruhen neben Versorgungsansprüchen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 65 Prozent der…
Stirbt ein ehemaliges Mitglied des Landtags während des Bezugs von Übergangsgeld nach Absatz 2, so werden die Leistungen nach Absatz 2 an den überlebenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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