§ 39 Abs. 2 AbgGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Versorgungsbezüge nach dem Diätengesetz 1968 werden neben einer Entschädigung oder einer Versorgung aus der Mitgliedschaft in einem Landtag (§ 29 Abs. 5 und 6)…
§ 29 Abs. 4 AbgGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 vom…
§ 25 Abs. 2 SN-9477Abgeordnetengesetz
Die nach diesem Gesetz gewährten Leistungen bleiben unberücksichtigt, sofern und soweit die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung von anderen…
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 EuAbgGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
neben einer Versorgung, die nach dem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines Landes gewährt wird, bis zur Höhe dieser Versorgung,