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1Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraumes, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt. 2Dies gilt nicht, soweit die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes nach § 18 des Gesetzes über den Landtag bereits abgegolten wurde.