Gesetz Nr. 1103 über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Vom 4. Juli 1979
Leistungen nach dem Gesetz über den Landtag des Saarlandes bleiben unberücksichtigt, sofern und soweit die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung von anderen Einkommen abhängig sind.
§ 43 AbgG SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen