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Ein ehemaliges Mitglied des Landtages erhält eine Altersentschädigung nach § 13 Abs. 2, sobald es das 67. Lebensjahr vollendet und dem Landtag zehn Jahre angehört hat. § 12 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Die Altersentschädigung orientiert sich an dem Grundgehaltssatz einer Richterin beziehungsweise eines Richters im Freistaat Sachsen in der Besoldungsgruppe R 2 Stufe 6 gemäß der Anlage 5 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nach § 5 Absatz 1 bis 3. Der Steigerungssatz beträgt ab der 6. Wahlperiode für jeden vollen Monat der Mitgliedschaft 0,3 Prozent bis zu einem Höchstsatz von 70 vom Hundert. Die Altersentschädigung vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, die über Absatz 1 hinausgeht. Die vorzeitige Inanspruchnahme nach Satz 3 ist zu beantragen. Bei der Bemessung der Höhe der Altersentschädigung finden nur Zeiten der Mitgliedschaft Berücksichtigung, in denen kein Anspruch auf Vorsorgebeitrag nach § 13 Absatz 1, § 14a bestand.
Beim Zusammentreffen von Ansprüchen aus einer auf dem Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1 beruhenden Altersversorgung und Ansprüchen aus § 13 Abs. 2, §§ 16, 19, 40 und 42 darf der Betrag der Höchstversorgung nicht überschritten werden, den das Mitglied des Landtages bei ausschließlicher Anwendung von § 13 Abs. 2, §§ 16, 19, 40 und 42 erlangt hätte. Die Altersversorgungsansprüche aus § 13 Abs. 2, §§ 16, 19, 40 und 42 werden in Höhe des übersteigenden Betrages gekürzt. Rentenbeträge, die auf darüber hinausgehenden eigenen Beitragsleistungen beruhen, bleiben unberücksichtigt.
Ein ehemaliges Mitglied des Landtages erhält eine Altersentschädigung nach § 13 Abs. 2, sobald es das 67. Lebensjahr vollendet und dem Landtag zehn Jahre…
1Ein ehemaliger Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und dem Landtag zehn Jahre angehört…
1An Stelle der Altersentschädigung nach Absatz 2 erhält ein Abgeordneter für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf…
1Ein Abgeordneter, der bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 11 bis 14 erworben hat, erhält für die…
„Der Steigerungssatz beträgt ab der 6. Wahlperiode für jeden vollen Monat der Mitgliedschaft 0,3 vom Hundert bis zu einem Höchstsatz von 70 vom Hundert.“ bb)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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