AbgrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSchlußformel AbgrVVerordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser § 6Anlage Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung § 6Anlage