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Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermögen der Anstalt zu tragen.
Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank über. Die dem Zweckvermögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu verwenden.
Bei der Abwicklung des Kompetenzzentrums werden seine Vermögenswerte zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der Kosten seiner Abwicklung verwendet. Etwaige…
Verbleibt bei einem unter Absatz 1 fallenden Geldinstitut bei Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuß und sehen die Errichtungsvorschriften oder die…
Während des Abwicklungsverfahrens werden die Vermögenswerte des gemeinsamen Unternehmens zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der mit seiner Abwicklung…
Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermögen der Anstalt zu tragen.
Übersteigt im Falle der Auflösung das nach Berichtigung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen den Betrag des eingezahlten Grundkapitals, so ist der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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