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Die Abgabe wird von der zuständigen Behörde jährlich festgesetzt. Der Festsetzungsbescheid bedarf der Schriftform.
Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Im Fall der Abgabeerklärung beginnt die Festsetzungsfrist mit der Vorlage der notwendigen Daten und Unterlagen, im Fall der endgültigen Abrechnung nach § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes nach Ablauf des Jahres, in dem die errichtete oder erweiterte Abwasserbehandlungsanlage in Betrieb genommen worden ist.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist.
Die Abgabe ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zu entrichten.
Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass…
Die Abgabe wird jährlich von Amts wegen für das laufende Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) festgesetzt und der Abgabebescheid bis spätestens zum 1. April dem…
Eine Kostenfestsetzung, ihre Aufhebung oder ihre Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die…
Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres, für die Veranlagungszeiträume der Jahre 2004 und 2005 beträgt die Frist drei Jahre.…
1Wird die Abgabe nicht auf Grund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides ermittelt, hat der Abgabepflichtige, unbeschadet seiner Verpflichtung im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.