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Die Abgabe wird jährlich von Amts wegen für das laufende Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) festgesetzt und der Abgabebescheid bis spätestens zum 1. April dem Abgabepflichtigen zugestellt.
Die Festsetzung steht unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der gesetzlichen Grundlagen, der Erhöhung nach § 4 Abs. 4 AbwAG, der abweichenden Festsetzung nach § 4 Abs. 5 AbwAG, einer Erhöhung bei Nichteinhaltung einer nach § 9 Abs. 5 AbwAG geltenden Anforderung und einer Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG sowie der Abgabeerklärung nach § 133 dieses Gesetzes.
Die Abgabe ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zu entrichten.
Die Abwasserabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Ist die Abwasserabgabe aufgrund des Zulassungsbescheides zu ermitteln,…
Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Im Fall der Abgabeerklärung beginnt die Festsetzungsfrist mit der Vorlage der…
Die Wasserentnahmeabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt und erhoben. Die Wasserentnahmeabgabe ist einen Monat nach Zustellung des Festsetzungs- und…
Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.