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Die Abgabe ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zu entrichten.
Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe und der Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge sowie Rückzahlungen nach den § 10 Absatz 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Abgabe beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Abgabe fällig geworden ist, und die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung in dem Jahr, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.
1Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe verjährt in fünf Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist.
Das Wasserentnahmeentgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Der Anspruch auf Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verjährt in fünf Jahren.…
Ein festgesetzter Kostenanspruch erlischt durch Verjährung (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des…
Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Im Fall der Abgabeerklärung beginnt die Festsetzungsfrist mit der Vorlage der…
Der Anspruch auf Zahlung von Abgaben verjährt nach fünf Jahren.
Die Abgabe nach Absatz 1 ist jeweils am 1. Mai, 1. August und 1. November des laufenden Kalenderjahres in drei gleichen Raten fällig, nach Absatz 2 einen Monat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.