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Die Abgabe wird von der zuständigen Behörde eingezogen.
Die zuständige Behörde kann die Abgabe ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Abgabeschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Die zuständige Behörde kann die Abgabe ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
Die zuständige Behörde kann die Abgabe niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Teil 5 Verwenden der Abgabe, Ordnungswidrigkeiten
ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete…
Die Abgabe wird von der Festsetzungsbehörde eingezogen.
Ansprüche der Kommune dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung…
Die Abgabe wird von der zuständigen Behörde jährlich festgesetzt. Der Festsetzungsbescheid bedarf der Schriftform.
In Artikel 1w erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 1u Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme…
2.wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre; 3.wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.