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Die Überwachung nach § 4 Absatz 4 und 5 und nach § 6 Absatz 1 und 2 des Abwasserabgabengesetzes obliegt der für die Überwachung der Abwassereinleitung zuständigen Behörde. § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt zum Zwecke der Überwachung entsprechend.
Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der…
Wer nach § 58 Absatz 1 genehmigungs- oder anzeigepflichtig Stoffe in eine Abwasseranlage einleitet, kann von der zuständigen Behörde zur Selbstüberwachung…
Die Verpflichtung zur Untersuchung der Abwassereinleitung gemäß § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 59 des Landeswassergesetzes wird durch die Ermittlungen…
Staatliche Stelle zur Überwachung der Einhaltung des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides im Sinne des § 4 Abs. 4 AbwAG und zur Überwachung nach § 4…
Die Schätzung der Überwachungswerte und der Jahresschmutzwassermenge nach § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes erfolgt durch die zuständige…
eine Selbstüberwachung nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5 Absatz 1, § 6 Satz 2 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602) in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.