§ 139 SWG
Zuständigkeiten, Befugnisse
(1)
Festsetzungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(2)
Staatliche Stelle zur Überwachung der Einhaltung des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides im Sinne des § 4 Abs. 4 AbwAG und zur Überwachung nach § 4 Abs. 5 AbwAG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(3)
1Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz überwacht die Erfüllung der nach dem Abwasserabgabengesetz und dem Elften Teil dieses Gesetzes begründeten Verpflichtungen, soweit die Überwachung nicht nach den sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist. 2Es ist befugt, hierzu Anordnungen für den Einzelfall zu treffen. V. Abschnitt Verwendung der Abgabe