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Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, für Einleitungen von Abwasser in ein Gewässer und in Abwasseranlagen durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über 1.die Ermittlung der Abwassermenge und der Abwasserzusammensetzung,
Häufigkeit, Dauer sowie Art und Umfang der Probeentnahmen und
die Behandlung und Untersuchung der entnommenen Proben insbesondere darüber, welche Merkmale und Inhaltsstoffe des Abwassers zu untersuchen sind, wie bei den Untersuchungen zu verfahren ist und in welcher Art und in welchem Umfang die Untersuchungsergebnisse aufzuzeichnen sind.
Wer nach § 58 Absatz 1 genehmigungs- oder anzeigepflichtig Stoffe in eine Abwasseranlage einleitet, kann von der zuständigen Behörde zur Selbstüberwachung verpflichtet werden. Die zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, dass ein zur Selbstüberwachung verpflichteter Indirekteinleiter die erforderlichen Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt.
Abwasseranlagen sind nach Maßgabe des § 60 Absatz 1 und 2 und des § 61 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu betreiben. Kommt der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage seinen Verpflichtungen nach § 56 Absatz 2 nicht rechtzeitig nach, kann er von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, auf seine Kosten die Anlage oder Teile von ihr regelmäßig durch einen geeigneten Sachverständigen überprüfen zu lassen. Die zuständige Behörde legt dabei Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen fest. Der Sachverständige hat das Prüfergebnis, insbesondere bei der Überprüfung festgestellte Mängel, dem Betreiber, festgestellte Mängel auch der zuständigen Behörde mitzuteilen. Der Betreiber hat die Mängel unverzüglich abzustellen und die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.
Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags insbesondere Regelungen zu treffen über
die vom Betreiber zu beobachtenden Einrichtungen und Vorgänge, die Häufigkeit der Beobachtung, die Art und den Umfang der zu ermittelnden Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen über die Beobachtungen und Ermittlungen,
die Methoden und Fristen zur Durchführung der Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit, die Anerkennung durchgeführter Prüfungen, Notwendigkeit und Fristen der Sanierung, Unterrichtung und Beratung, die Anforderungen an die Sachkunde sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung beziehungsweise Aberkennung der Sachkunde durch die zuständige nordrhein-westfälische Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer-Bau oder die zuständige Behörde, die Führung einer landesweiten Liste der anerkannten Sachkundigen und Schulungsinstitutionen,
die Anforderungen an die Anerkennung und Aberkennung der Eignung von Schulungsinstitutionen durch die zuständige Behörde und
den Inhalt, die Aufbewahrung und die Vorlage von Unterlagen, Nachweisen und Prüfbescheinigungen.
Unterabschnitt 5 Gewässerschutzbeauftragte
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der…
Die Verpflichtung zur Untersuchung der Abwassereinleitung gemäß § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 59 des Landeswassergesetzes wird durch die Ermittlungen…
1Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann für die Selbstüberwachung nach § 61 WHG Einrichtungen, Geräte und Untersuchungen vorschreiben, mit denen der…
Die Überwachung nach § 4 Absatz 4 und 5 und nach § 6 Absatz 1 und 2 des Abwasserabgabengesetzes obliegt der für die Überwachung der Abwassereinleitung…
eine Selbstüberwachung nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5 Absatz 1, § 6 Satz 2 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602) in der…
Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen, Grundsätze
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.