§ 1 Abs. 1 SächsAbwAGSächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz
Die Verpflichtung zu entsprechenden Festsetzungen aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
§ 7 Abs. 3 SächsAbwAGSächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz
§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 3 Abs. 4 AbwAGBewertungsgrundlage
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur…
§ 128 Abs. 1 SWGGesetz Nr. 714 - Saarländisches Wassergesetz (SWG) Vom 28. Juni 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004
Zuständig für die Schätzung (§ 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 AbwAG) der für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgeblichen Werte ist das Landesamt für Umwelt- und…
§ 5 Abs. 1 AbwAG NRWNordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes -
Die zuständige Behörde hat in dem die Abwassereinleitung zulassenden oder sie nachträglich beschränkenden Bescheid zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten…