Anhang 16 AbwV
Steinkohlenaufbereitung
Anhang 16 AbwV
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1129 - 1130)
Anhang 16 AbwV
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohlenaufbereitung stammt.
A.
Anwendungsbereich
Anhang 16 AbwV
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
B.
Allgemeine Anforderungen
Anhang 16 AbwV
An das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)100 mg/lQualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-MischprobeAbfiltrierbare Stoffe80 mg/lStichprobe
C.
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle