Anhang 23 AbwV
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1137 - 1138; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Dieser Anhang gilt für
Anwendungsbereich
Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen zur biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen und anderen wie Siedlungsabfälle zu behandelnden Abfällen stammt, und
das im Bereich dieser Anlage betriebsspezifisch verunreinigte Niederschlagswasser.
Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Anlagen zur Behandlung von getrennt gesammelten Bioabfällen, aus Anlagen zur Herstellung von Kompost, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. (1) Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des Abwassers aus Anlagen gemäß Teil A Abs. 1 ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
Allgemeine Anforderungen
Weitgehende Kreislaufführung und Mehrfachnutzung von Prozesswasser,
Vermeidung des Eintrags von Niederschlagswasser in die Abfalllager- und Abfallbehandlungsflächen durch Einhausung, Überdachung oder Abdeckung.
Das Abwasser darf nur in Gewässer eingeleitet werden, soweit Prozesswasser aus der Prozess- und Abluftbehandlung mechanisch-aerobbiologischer Behandlungsanlagen nicht prozessintern vollständig genutzt werden kann. Für diesen Fall gelten die Anforderungen nach Teil C und D. (1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-MischprobeChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l200Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)mg/l20Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)mg/l70Phosphor, gesamtmg/l3Kohlenwasserstoffe, gesamtmg/l10Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2 Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe.
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als "gesamter gebundener Stickstoff (TNb)" bestimmt und eingehalten wird. (1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobemg/lAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)0,5Quecksilber0,05Cadmium0,1Chrom, gesamt0,5Chrom VI0,1Nickel1Blei0,5Kupfer0,5Zink2Arsen0,1Cyanid, leicht freisetzbar0,2Sulfid, leicht freisetzbar1 Für AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid, leicht freisetzbar, gelten die Werte für die Stichprobe.
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Das Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus der oberirdischen Ablagerung von Abfällen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird: Bei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle 2 Jahre, ist der Nachweis der Einhaltung dieser Voraussetzungen zu führen.
Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z. B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten: Giftigkeit gegenüber FischeiernGEi = 2,Giftigkeit gegenüber DaphnienGD = 4 undGiftigkeit gegenüber LeuchtbakterienGL = 4. Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicherzustellen, dass eine Überschreitung des GEi-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.
Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 erreicht.
Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine CSB-Konzentration von weniger als 400 mg/l auf.