§ 1 Abs. 1 SächsAKGGesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste
Die Sächsische Akademie der Künste wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dresden errichtet.
§ 2 Abs. 1 AdKGAufgaben
Die Akademie der Künste dient der Repräsentation des Gesamtstaates auf dem Gebiet der Kunst und Kultur; sie hat die Aufgabe, die Künste zu fördern und die Sache…
§ 1 Abs. 2 KultStiftErAbk SLAbkommen zur Errichtung der Kulturstiftung der Länder Vom 4. Juni 1987[1]
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.
§ 1 Abs. 1 SächsAkadWissGGesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften
Auf der Grundlage von Artikel 121 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) wird die „Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig“ in eine…
§ 1 Abs. 1 NRW-27088Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste
Die Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen wird Körperschaft des öffentlichen Rechts, die den Namen „Nordrhein-Westfälische Akademie…