§ 1 Abs. 2 SächsAkadWissGGesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften
Die Akademie gibt sich eine Satzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
§ 3 Abs. 1 AdKGGesetz zur Errichtung der Akademie der Künste
Die Akademie der Künste gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung im Rahmen der Rechtsaufsicht bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
§ 1 AdKGGesetz zur Errichtung der Akademie der Künste
Unter dem Namen "Akademie der Künste" wird mit Sitz in Berlin eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Die Akademie…
§ 2 Abs. 2 NRW-27088Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste
Die Akademie erfüllt ihre Aufgaben gemäß einer Satzung. Diese bedarf der Genehmigung der für die Wissenschaft zuständigen Ministerin oder des für die…