Gesetze
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Die Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen wird Körperschaft des öffentlichen Rechts, die den Namen „Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste“ führt. Ihr Sitz ist Düsseldorf.
Die Akademie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestimmungen.
Die Akademie erfüllt ihre Aufgaben gemäß einer Satzung. Diese bedarf der Genehmigung der für die Wissenschaft zuständigen Ministerin oder des für die…
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen angehörenden ordentlichen und korrespondierenden…
Die Akademie hat Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Die Hochschulen nach § 1 Absatz 2 sind vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Durch Gesetz können sie auch in anderer…
Für die Hochschulen und die in Absatz 2 genannten Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen nehmen
Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet unter dem Namen „Haus der Geschichte Nordrhein-Westfalen“ eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts, die ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.