§ 10 Abs. 1 AdKGArchiv
Die Akademie der Künste hat ein Archiv, für das im Rahmen der Geschäftsführung der Direktor oder die Direktorin des Archivs zuständig ist.
Art. 9 Abs. 1 32005D0119BESCHLUSS DER GENERALSEKRETÄRE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION, DES KANZLERS DES GERICHTSHOFS, DER GENERALSEKRETÄRE DES RECHNUNGSHOFS, DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES UND DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN SOWIE DES VERTRETERS DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN vom 26. Januar 2005 über die Organisation und den Betrieb der Europäischen Verwaltungsakademie (2005/119/EG)
Der Direktor ist für das ordnungsgemäße Funktionieren der Akademie verantwortlich. Er handelt im Rahmen der Zuständigkeiten des Leitungsausschusses unter dessen…
§ 8 Abs. 6 NRW-27088Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste
Die Präsidentin oder der Präsident führt die laufenden Geschäfte der Akademie.
§ 8 Abs. 1 SächsAkadWissGGesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften
Der Präsident vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Sitzungen des Plenums, des Präsidiums sowie die Öffentlichen Sitzungen. Er…
§ 8 SpkAkadG NRWGesetz über die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen
Der Vorstand ist das Geschäftsführungsorgan der Akademie. Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand…