§ 8 Abs. 1 SächsAKGGesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste
Der Präsident vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Senats. Er ist…
§ 8 Abs. 3 NRW-27088Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste
Die Sekretarinnen oder die Sekretare der drei Klassen, denen die Präsidentin oder der Präsident nicht angehört, sind Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.…
§ 7 Abs. 1 SächsAkadWissGPräsidium
Die Akademie wird vom Präsidium geleitet. Es besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Sekretaren der Klassen.
§ 8 Abs. 2 AdKGGesetz zur Errichtung der Akademie der Künste
Der Präsident oder die Präsidentin wird nach Maßgabe der Satzung durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin vertreten.