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Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung über die besonderen Anforderungen an Führer von Tankfahrzeugen oder von Beförderungseinheiten zur Beförderung von Tanks oder Tankcontainern, für die Eintragung der erfolgreichen Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang in diese Bescheinigung und für die Anerkennung von Lehrgängen für diese Schulung nach der Randnummer 10170 der Anlage B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der vierten Verordnung zur Änderung der Neufassung 1977 der Anlagen A und B des Übereinkommens (4. ADR-Änderungsverordnung) vom 1. Juli 1982 (BGBl. II S. 665) ist im Saarland die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes.
Die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes nimmt die Aufgaben nach Absatz 1 im Rahmen ihrer Selbstverwaltungstätigkeit wahr.