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Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit sind für die Verpflichtung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nummern 1 und 2 des Verpflichtungsgesetzes, die bei Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts beschäftigt sind oder für diese in sonstiger Weise tätig werden, zuständig:
jeweils für ihren Geschäftsbereich
der Sparkassen- und Giroverband Saar,
die Landesbank Saar - Girozentrale,
die saarländischen Sparkassen
die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes,
die Handwerkskammer des Saarlandes,
die Arbeitskammer des Saarlandes;