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Auf Antrag desjenigen, der ein rechtliches Interesse hat, prüft und bestätigt die Bundeszentralstelle die Echtheit einer Bescheinigung über die in einem anderen Vertragsstaat vollzogene Annahme oder Umwandlung eines Annahmeverhältnisses, die Übereinstimmung ihres Inhalts mit Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 2 des Übereinkommens sowie die Zuständigkeit der erteilenden Stelle. Die Bestätigung erbringt Beweis für die in Satz 1 genannten Umstände; der Nachweis ihrer Unrichtigkeit ist zulässig.
die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf die Gültigkeit der von der anderen notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigung beschränkt.
Der Anerkennungsbescheid ist dem Aussteller durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein mitzuteilen. Der Auslandsbevollmächtigte sowie die Treuhänder und…
Eine in einem Mitgliedstaat errichtete öffentliche Urkunde hat in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat…
Eine in einem Mitgliedstaat errichtete öffentliche Urkunde hat in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat…
Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen, Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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