Erwägungsgrund 62 32024R3110
Um die Anwendbarkeit dieser Verordnung auf den Online-Handel und sonstige Fernabsatzgeschäfte zu klären, sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen ein bestimmtes Produkt als Kunden in der Union angeboten gilt. Da die Wahrscheinlichkeit von Nichtkonformität im Bereich des Online-Handels größer ist, sollten die Mitgliedstaaten besondere Anstrengungen unternehmen, um eine einzige Marktüberwachungsbehörde zu benennen, die dafür zuständig ist, Fernabsatzangebote zu erkennen, die auf Kunden in ihrem Hoheitsgebiet abzielen, damit die zuständigen Marktüberwachungsbehörden geeignete Maßnahmen ergreifen können. Angebote in der Währung der Mitgliedstaaten über eine in einem der Mitgliedstaaten registrierte oder auf die Union oder einen der Mitgliedstaaten verweisende Internet-Domain mit Versand in einen Mitgliedstaat sollten als an Kunden in der Union gerichtet angesehen werden. Andere Elemente, etwa die Verwendung einer Amtssprache eines Mitgliedstaats, können von den Marktüberwachungsbehörden ebenfalls als Hinweis darauf angesehen werden, ob das Angebot auf Kunden in der Union abzielt.