§ 39f Abs. 3 ÄApprO 2002Entscheidung über den Antrag
Die zuständige Behörde bestätigt den Antragstellern nach den §§ 9c, 9d und 14b der Bundesärzteordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den…
§ 34 Abs. 2 ÄApprO 2002Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung
Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 vom…
§ 38 Abs. 3 ÄApprO 2002Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede nach § 9c Absatz 5 der Bundesärzteordnung
Der Bescheid ist dem Antragsteller spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, zu erteilen. Im Fall des §…
§ 85 ZApprOApprobationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde…
§ 20f Abs. 3 AAppOApprobationsordnung für Apotheker
Die zuständige Behörde bestätigt einem Antragsteller nach den §§ 10b, 10c oder 15 der Bundes-Apothekerordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den…