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Liegt nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine Berufspflichtverletzung oder ein standesunwürdiges Verhalten nicht vor oder ist der Nachweis unmöglich, so lehnt das Berufsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Der Beschluss ist zu begründen und dem Kammermitglied, der jeweiligen Heilberufekammer und der Aufsichtsbehörde zuzustellen. Gegen den ablehnenden Beschluss steht der Heilberufekammer, der Aufsichtsbehörde sowie im Fall des § 8 Abs. 2 dem Kammermitglied binnen zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Beschwerde an das zuständige Berufsgericht der zweiten Instanz zu. Dieses entscheidet endgültig. Ist die Beschwerde begründet, so eröffnet das Berufsgericht der zweiten Instanz das Hauptverfahren vor dem Berufsgericht der ersten Instanz.
Die Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Approbation durch die zuständige Behörde erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss.