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Das beschuldigte Kammermitglied kann sich in jedem Abschnitt des Verfahrens eines Beistands bedienen. Beistände können die in § 138 Abs.1 Strafprozessordnung genannten Personen sowie die Mitglieder derjenigen Heilberufekammer sein, der das Mitglied angehört. Die Berufsgerichte können im Einzelfall ausnahmsweise auch eine andere geeignete Person auf Antrag als Beistand zulassen.