Berufsgerichtsordnung für die Angehörigen der Ärztekammer des Saarlandes, der Apothekerkammer des Saarlandes, der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes und der Tierärztekammer des Saarlandes Vom 27. Juli 2004
Das Kammermitglied ist berechtigt, Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige unmittelbar zum Verhandlungstermin mitzubringen. Dem Gericht soll dies vorher mitgeteilt werden.
§ 16 ÄApPsyTäBerGerO SL 2004Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen