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Dem Kammermitglied, der zuständigen Heilberufekammer und der Aufsichtsbehörde steht gegen das Urteil des Berufsgerichts der ersten Instanz das Rechtsmittel der Berufung an das Berufsgericht der zweiten Instanz zu.
Die Berufung muss binnen zwei Wochen nach Verkündung des Urteils bei dem Berufsgericht der ersten Instanz schriftlich eingelegt und innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Urteils schriftlich begründet werden. Einlegung und Begründung der Berufung können auch elektronisch nach Maßgabe des § 32a der Strafprozessordnung erfolgen. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Kammermitglieds, der zuständigen Heilberufekammer oder der Aufsichtsbehörde verkündet worden, so beginnt insoweit die Berufungsfrist mit der Zustellung.
Die Frist für die Einlegung der Berufung ist auch gewahrt, wenn die Berufungsschrift innerhalb der Berufungsfrist beim Berufsgericht der zweiten Instanz eingeht.