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Die Höhe der Kosten wird von der oder dem Vorsitzenden durch Beschluss festgesetzt. Er ist der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner zuzustellen. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig; diese ist binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Berufsgericht der ersten Instanz einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Berufsgericht der zweiten Instanz, wenn ihr die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts der ersten Instanz nicht abhilft.