§ 302 Abs. 1 StPOStrafprozeßordnung
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam…
§ 126 Abs. 1 VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die…
§ 140 Abs. 1 VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die…
§ 516 Abs. 1 ZPOZivilprozessordnung
Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
§ 156 Abs. 3 SGGSozialgerichtsgesetz
Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.