§ 45 Abs. 3 Ärzte-ZVDie Vorschriften der §§ 36 bis 43 gelten entsprechend.
§ 35 Abs. 3 Zahnärzte-ZVZulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Mitglieder eines Zulassungsausschusses können nicht gleichzeitig Beisitzer in dem für den Zulassungsausschuß zuständigen Berufungsausschuß sein.
§ 97 Abs. 2 SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
Die Berufungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus Vertretern der Ärzte einerseits und der Landesverbände der…
§ 39 Abs. 1 Ärzte-ZVDer Zulassungsausschuß erhebt die ihm erforderlich erscheinenden Beweise.
§ 36 Abs. 1 Ärzte-ZVDer Zulassungsausschuß beschließt in Sitzungen. Sitzungen sind im Regelfall als Präsenzsitzungen bei persönlicher Anwesenheit aller Sitzungsteilnehmer im…