§ 39 Ärzte-ZV
(1)
Der Zulassungsausschuß erhebt die ihm erforderlich erscheinenden Beweise.
(2)
Die vom Zulassungsausschuß herangezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen erhalten eine Vergütung oder Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.