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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Anlage Zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der ärztlichen Begutachtung von Bediensteten der Landesverwaltung. für Gesundheit und Verbraucherschutz werden folgende ärztliche Begutachtungen von Landesbediensteten zentral wahrgenommen:
Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Beamten/innen, Richtern/innen, Angestellten und Arbeitern/innen bei Einstellung
Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Beamten/innen und Richtern/innen bei Ernennung auf Lebenszeit
Begutachtung des Gesundheitszustandes von Beamten/innen, Angestellten und Arbeitern/innen wegen Feststellung der Dienstfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit (Fälle nach § 4 Abs. 11 letzter Satz Haushaltsgesetz 1994 [5] werden hiervon nicht erfasst.)
Begutachtung des Gesundheitszustandes von Angestellten und Arbeitern/innen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit
Begutachtung des Gesundheitszustandes von Richtern/innen bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Antrag
Begutachtung des Gesundheitszustandes von Beamten/innen bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Antrag
Begutachtung des Gesundheitszustandes von Beamten/innen bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Zwangspensionierungsverfahren
Begutachtung des Gesundheitszustandes von Ruhestandsbeamten/innen bei erneuter Berufung in das aktive Beamtenverhältnis
Begutachtung des Gesundheitszustandes von Lehrern/innen wegen Stundenermäßigung
Begutachtung zur allgemeinen Feststellung eines Dienstunfalls hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs von Körperschäden und Dienstunfallfolgen bei Beamten/innen und Richtern/innen