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Die nach § 14 Abs. 1 auszustellenden amtlichen Gutachten und Zeugnisse über Bedienstete der Landesverwaltung werden für den in der Anlage genannten Bereich von dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz zentral wahrgenommen.
Für den Bereich der Landeskrankenhäuser gilt die in Absatz 1 genannte Zuständigkeitsregelung mit Ausnahme der Einstellungsuntersuchungen nach § 7 Abs. 1 BAT bzw. § 10 Abs. 1 MTArb.