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Zuständige Behörden im Sinne der §§ 17, 19, 20, 21, 23, 27 und 29 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sind die Landkreise, im Regionalverband Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte. Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 711), in der jeweils geltenden Fassung, können mehrere Landkreise ein gemeinsames Amt für berufliche Aufstiegsfortbildungsförderung errichten.