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Zuständige Behörde nach dem Sechsten Abschnitt des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), in der jeweils geltenden Fassung, ist im Freistaat Sachsen die Sächsische Aufbaubank – Förderbank.
Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (SächsAG-AFBG) vom 5. November 1996 (SächsGVBl. S. 448) wird wie…
Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (SächsAG-AFBG) vom 5. November 1996 (SächsGVBl. S. 448), geändert…
Der Freistaat Sachsen (Freistaat) errichtet durch formwechselnde Umwandlung der Sächsischen Aufbaubank GmbH (SAB GmbH) die „Sächsische Aufbaubank – Förderbank…
Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Zuständige Behörde Zuständige Behörde nach dem Sechsten Abschnitt des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in…
Das Nähere zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes bestimmt sich nach dem Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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