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Ämter für Ausbildungsförderung nach § 40 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind die Landkreise, im Regionalverband Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte. Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 711), in der jeweils geltenden Fassung, können mehrere Landkreise ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten.