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Nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans erfolgen aus dem Landeshaushalt Zuweisungen an das Sondervermögen.
Weitere Zuweisungen aus dem Landeshaushalt an das Sondervermögen sind zulässig bis zur Höhe der im jeweiligen Haushaltsjahr im Haushaltsvollzug nicht ausgeschöpften Ausgabeermächtigungen. Das Nähere regelt das Haushaltsgesetz.
Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie den daraus erzielten Erträgen.
Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und…
Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuweisungen gemäß Absatz 1 sowie den daraus erzielten Erträgen.
Bis zur Höhe des Bestands des Sondervermögens sind jederzeit Zuweisungen an den Landeshaushalt für den in § 2 Absatz 2 genannten Zweck zulässig.
Dem Sondervermögen werden Haushaltsmittel aus nicht verbrauchten Ausgaben, die nicht zu übertragen sind, sowie aus nicht zweckgebundenen Mehreinnahmen…
Die Zuweisungen aus dem Landeshaushalt zur Abfinanzierung des Sondervermögens bleiben hiervon unberührt.
Dem Sondervermögen sind die Beträge, die dem Land und den Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes für die Versorgungsausgaben des in § 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.