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Die pauschale Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beträgt monatlich: 1. für allein stehende oder einem Haushalt vorstehende Personen 90 Euro, 2. für Haushaltsangehörige jeweils 60 Euro.
Für Familien mit minderjährigen Kindern darf der Erstattungsbetrag 210 Euro nicht übersteigen (Familienerstattungsbetrag).
Bei der Berechnung anteiliger Erstattungsbeträge ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrages anzusetzen. Die in §§ 10 bis 20 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland enthaltenen Regelungen über die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtungen des Landes finden entsprechende Anwendung.
Die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken können unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse andere Erstattungsbeträge festsetzen.