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Die Nutzungsentgelte nach § 4 und die Erstattungsbeträge nach § 6 können vom Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung an die Preisentwicklung angepasst werden.
Führt die politische oder wirtschaftliche Entwicklung im Geltungsbereich des Gesetzes zu einer erheblichen Steigerung oder Minderung der im Absatz 1…
Die Höhe der in Absatz 1 genannten Gebühr kann einmal jährlich in Übereinstimmung mit dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003…
Das Nutzungsentgelt ist von Amts wegen nach Beendigung der Inanspruchnahme, mindestens jedoch jährlich, festzusetzen. Ist die Höhe des Entgelts im Zeitpunkt der…
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Wirtschaft…
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und das Ministerium für Finanzen und Europa werden ermächtigt, die in §§ 8 und 9 Abs. 1 und 2 festgesetzten Beträge…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.