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Das Land erstattet den Landschaftsverbänden die Aufwendungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Asylbewerberleistungsgesetz für ausländische Flüchtlinge nach § 2 Nummer 1 und 1a bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags. Satz 1 gilt entsprechend für diejenigen Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe, die nach dem fünften bis neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in teilstationären oder stationären Einrichtungen erbracht werden und für die nicht die überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 97 Absatz 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 1 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen zuständig sind. § 4 findet insoweit keine Anwendung.
Das Land erstattet den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für ausländische Flüchtlinge nach § 2 Nummer 1 und 1a für die Dauer der in Absatz 1 genannten Frist die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung notwendigen Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie und den Einrichtungen der Jugendhilfe sowie für Inobhutnahmen von ausländischen Flüchtlingen, sofern die Aufwendungen nicht nach § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten sind.
Das Land beteiligt sich an den mit der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes verbundenen Aufwendungen nach Maßgabe des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom…
Die Aufwendungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Übernahme von Bestattungskosten und die Erstattungen für Nichtversicherte an die Krankenkassen nach §…
Das Land gewährt für jeden Ausländer, der aufgrund einer nach dem 1. Januar 2005 getroffenen Anordnung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 des…
Die nach § 89 d SGB VIII dem Land obliegenden Aufgaben werden den Landschaftsverbänden übertragen. Das Land stellt ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben…
Die Erstattung nach § 46a Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch den Bund wird vom Land nach Maßgabe von § 46a Absatz 2 bis 5 des Zwölften Buches…
Die Aufgaben gemäß §§ 42a Absatz 4, 42b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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