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Eine Zertifizierung ist nur erforderlich, soweit dies durch dieses Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben wird. Die Zertifizierung von Spielhallen kann nach der Erlaubniserteilung stattfinden. Die Erlaubnis ist in diesem Fall unter der Auflage, dass die Zertifizierung innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt wird, zu erteilen. Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn der Erlaubnisbehörde die Zertifizierung nicht bis zum Ablauf dieser Frist nachgewiesen wird. Die Zertifizierung erfolgt ausschließlich durch nach Absatz 2 akkreditierte Prüforganisationen. Zertifizierungen, die vor dem 1. Juli 2021 erteilt worden sind, entsprechen nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz.
Prüforganisationen sind zur Zertifizierung nach diesem Gesetz berechtigt, wenn sie hinsichtlich der hierzu erforderlichen Sachkunde und ihrer organisatorischen, personellen und finanziellen Unabhängigkeit von Spielhallenbetreiberinnen und Spielhallenbetreibern, Automatenaufstellerinnen und Automatenaufstellern und deren Interessenverbänden bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß DIN ISO/IEC 17065 Ausgabe Januar 2013 akkreditiert sind. Die Akkreditierung darf einer Prüforganisation nur erteilt werden, wenn
die Prüforganisation, deren Leitung sowie das von ihr zur Prüfung eingesetzte Personal zuverlässig sind und die Gewähr dafür bieten, dass die Zertifizierung ordnungsgemäß durchgeführt wird, insbesondere die hierfür erforderliche Sachkunde vorliegt,
die Prüforganisation und deren leitendes Personal sowie nahe Angehörige des leitenden Personals keine Spielhallen betreiben, nicht als Automatenaufstellerinnen oder Automatenaufsteller oder Herstellerinnen oder Hersteller von Geldspielgeräten tätig sind und keine ähnlichen Tätigkeiten ausüben,
an der Prüforganisation keine Person unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 5 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte beteiligt ist, welche eine Tätigkeit im Sinne der Nummer 2 ausübt oder ihrerseits mit mehr als 5 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte an einem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, welches eine Tätigkeit im Sinne der Nummer 2 ausübt,
mit dem Antrag ein Zertifizierungsprogramm vorgelegt wird oder nachgewiesen wird, dass ein bereits akkreditiertes Zertifizierungsprogramm einer Dritten oder eines Dritten, das Konformitätszeichen, genutzt wird und
nachgewiesen wird, dass das vorgelegte Zertifizierungsprogramm für Prüfungen nach den Absätzen 3 und 4 geeignet ist, insbesondere also gewährleistet wird, dass regelmäßig nur solche Spielhallen über eine Zertifizierung verfügen, die mindestens die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen.
Die Akkreditierung ist widerruflich und auf längstens fünf Jahre befristet zu erteilen und kann unter Auflagen erteilt werden. Sie ist zu widerrufen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht mehr gegeben sind.
Die Zertifizierung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes und der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.
Die Zertifizierung wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Danach ist eine neue Zertifizierung zu beantragen. Während der Laufzeit der Zertifizierung hat die Prüforganisation jährlich mindestens eine stichprobenartige Überprüfung durchzuführen, ob die Voraussetzungen der Zertifizierung weiter vorliegen. Mindestens eine dieser stichprobenartigen Überprüfungen muss unangekündigt erfolgen und darf nicht als Überprüfung erkennbar sein. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Zertifizierung nicht vorliegen, ist die Zertifizierung zu entziehen, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei einer vorherigen Überprüfung nicht vorhanden war und der unverzüglich behoben wird.
Alle zur Führung einer zertifizierten Spielhalle notwendigen Bescheinigungen müssen zusammengefasst und zur jederzeitigen Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde während der Öffnungszeiten vorgehalten werden.
Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Aufsichtsbehörden bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Erkenntnisse, die gegen eine Zertifizierung einer Spielhalle sprechen könnten, der Zertifizierungsstelle mitzuteilen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die zuständige Zertifizierungsstelle prüft den Antrag auf Vollständigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und führt erforderlichenfalls Gerätetests zur…
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren…
auf Basis der vorgelegten Dokumente hat eine externe Gutachterin oder ein externer Gutachter, die oder der durch die Konzessionsinhaberin oder den…
Die Zertifizierungsstelle muss über die erforderlichen Fachkenntnisse, Ausrüstungen und Infrastrukturen verfügen, um die Konformitätsbewertung, für die sie…
Mit dem Antrag sind die beabsichtigten Teilnahmebedingungen, die Spielregeln und eine Beschreibung der beabsichtigten bildlichen Darstellung einzureichen.…
Der Antrag zur Zertifizierung ist elektronisch bei der Zertifizierungsstelle zu stellen. Sie berät die zu zertifizierenden Einrichtungen zu den Kriterien für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.