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Die Sperrzeit für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen beginnt täglich um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. Im Übrigen gelten die Regelungen des Feiertagsgesetzes NW vom 23. April 1989 (GV. NRW. S. 222) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich um 2:00 Uhr und endet um 10.00 Uhr.
1Die Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe gemäß § 1 Absatz 1 und öffentliche Vergnügungsstätten mit Ausnahme der Spielhallen im Sinne des § 1 des Saarländischen…
Sofern die örtliche Ordnungsbehörde von der Ermächtigung nach Absatz 2 keinen Gebrauch macht, beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften um 5.00…
Die Länder setzen für Spielhallen zur Sicherstellung der Ziele des § 1 Sperrzeiten fest, die drei Stunden nicht unterschreiten dürfen. Achter Abschnitt…
der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5 Uhr bis 13 Uhr,
Die Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist gemäß § 13 Absatz 3 Satz 4 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag zu befristen. Zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.