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Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 542; 2012 S. 267), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2020 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Lotterien und Ausspielungen sowie die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen im Freistaat Sachsen.
In der Überschrift werden die Wörter „und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 1a Ziele, Glücksspiel als öffentliche Aufgabe“.
Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Lotterien und Ausspielungen“.
In der Angabe zur Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort „Übergreifendes“ durch das Wort „Spielformübergreifendes“ ersetzt.
Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 7 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 7 Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten und Grundrechtseinschränkungen“.
Die Angabe zu § 19b wird wie folgt gefasst: „§ 19b Rechtsverordnungsermächtigungen“.
Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 20a Einschränkung von Grundrechten“.
Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 8 Übergangsvorschriften, Berichtspflicht“.
Folgende Angabe wird angefügt: „§ 23 Berichtspflicht“.
§ 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Geltungsbereich
Für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten die §§ 18a, 19, 19b und 20 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 bis 7 sowie Absatz 2 bis 4.
Für Gaststätten, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten § 9 Absatz 1, 2 und 2a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29. Oktober 2020 (SächsGVBl. 2021 S. 367), in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 20 Absatz 1 Nummer 7, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 4.“
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a Ziele, Glücksspiel als öffentliche Aufgabe
Ziele des Gesetzes sind gleichrangig
das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden, und
Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen.
Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele stärkt und fördert der Freistaat Sachsen die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und -hilfe sowie die Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgaben.
Der Erlaubnisinhaber gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.“
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Sofortlotterien sind Lotterien oder Ausspielungen mit einem Gewinnplan, bei denen Lose in Serien ausgegeben werden und durch Ziehung vor Verkauf für jedes Los feststeht, ob es gewonnen hat.“
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Zusatzlotterien sind Lotterien, die zu Lotterien oder Ausspielungen mit gemeinsamer Gewinnausschüttung veranstaltet werden.“
§ 3 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 3 Lotterien und Ausspielungen“.
Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, für die § 10 Absatz 3 und der Dritte Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages 2021 keine Anwendung finden, bedarf der Erlaubnis, die nur dem Freistaat Sachsen erteilt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Erlaubniserteilung an eine durch die Vertragsländer des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gemeinsam errichtete und geführte öffentliche Anstalt oder auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erfolgt. “
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird nach dem Wort „Glücksspielstaatsvertrages“ die Angabe „2021“ eingefügt.
In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 5 bis 7 des Glücksspielstaatsvertrages“ durch die Wörter „§§ 5 bis 6h und 6j bis 8a sowie 8c des Glücksspielstaatsvertrages 2021“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden die Wörter „Spiel- oder Wettvertrag“ durch das Wort „Spielvertrag“ ersetzt.
In Nummer 3 werden die Wörter „und der Ergebnisse der Sportwetten“ gestrichen.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn
sie durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,
die Bestimmungen der Erlaubnis nicht beachtet worden sind,
die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes nicht eingehalten worden sind,
die Werbung nicht den Anforderungen von § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entsprochen hat,
die Verpflichtungen aus § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind,
die Verpflichtungen aus den §§ 6a bis 6h und 6j des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind,
die Aufklärungspflicht nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden ist,
die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 bis 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind,
den sich aus § 8a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen wird,
der Veranstalter im Anschluss an die Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder bei erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege nicht gemäß § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dem Staatsministerium des Innern über die sozialen Auswirkungen des neuen Angebotes berichtet hat,
die Anzeige- oder Vorlagepflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 verletzt worden ist oder
sonstige Gründe eingetreten sind, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden. Der Widerruf der Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 bis 11 setzt die vorherige Beanstandung durch die zuständige Behörde und einen danach erfolgten wiederholten Verstoß voraus.“
§ 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen in Annahmestellen und von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen gilt § 4 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes mit Ausnahme der Verweisung auf die §§ 6a bis 6h und 6j des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entsprechend. Die Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen in Annahmestellen kann nur von demjenigen beantragt werden, dem die Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 erteilt worden ist, oder von dem Durchführer im Sinne des § 3 Absatz 2. Dieser erfüllt für die Annahmestellen auf deren Veranlassung die Aufgaben nach § 8 Absatz 3 und § 8a des Glücksspielstaatsvertrages 2021, die der Nutzung der Sperrdatei bedürfen. Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen kann nur von dem Erlaubnisinhaber für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt werden.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Konzessionsnehmer“ durch das Wort „Erlaubnisinhaber“ ersetzt.
Satz 2 wird aufgehoben.
Absatz 4 wird aufgehoben.
Absatz 5 wird Absatz 4.
Folgende Absätze 5 bis 8 werden angefügt:
„(5) In Wettvermittlungsstellen
sind alkoholische Getränke verboten,
ist das Rauchen untersagt,
dürfen
der Erlaubnisinhaber oder durch ihn Beauftragte der Spielerin oder dem Spieler keinen Kredit für das Spiel gewähren und
keine Geräte zur Bargeldabhebung, insbesondere Girocard- oder Kreditkartenautomaten, aufgestellt, bereitgehalten oder geduldet werden,
sind Informationen über regionale Suchtberatungsstellen sowie andere anbieterunabhängige Hilfeangebote gut sicht- und lesbar anzubringen.
Die Sperrzeit für Wettvermittlungsstellen beginnt um 23 Uhr und endet um 6 Uhr. Gemeindliche Regelungen, die abweichende Sperrzeiten für Spielhallen vorsehen, gelten für Wettvermittlungsstellen entsprechend.
In den Annahmestellen darf bis zum 30. Juni 2024 im Nebengeschäft die Vermittlung von Sportwetten ausschließlich in Form von Ergebniswetten erfolgen, sofern der Freistaat Sachsen oder ein Durchführer im Sinne des § 3 Absatz 2 an dem Erlaubnisinhaber maßgeblich beteiligt ist. Wetten während des laufenden Sportereignisses sind unzulässig. Die Vermittlung von Sportwetten in einer Annahmestelle bedarf einer gesonderten Erlaubnis. Die §§ 8 bis 8c sowie 21a Absatz 3 und 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sowie Absatz 5 gelten entsprechend. Die Annahmestellen sind keine Wettvermittlungsstellen im Sinne des Absatzes 3. Die Absätze 4 und 6 finden keine Anwendung. Die äußere Gestaltung, die Einrichtung und der Betrieb von Annahmestellen dürfen durch die Sportwettvermittlung nach ihrem Wesen und Gesamtbild nicht verändert werden. Insbesondere dürfen keine Monitore angebracht werden, mit denen Wettveranstaltungen verfolgt werden können oder Sitz- und Stehgelegenheiten geschaffen werden, die zum längeren Verweilen in der Annahmestelle einladen.
§ 6 gilt mit Ausnahme von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 entsprechend. Darüber hinaus soll die Erlaubnis für Wettvermittlungsstellen widerrufen werden, wenn die Verpflichtungen aus den §§ 8, 8c, 21 Absatz 2 und § 21a Absatz 2 bis 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind. Für Annahmestellen nach Absatz 7 gilt Satz 2 mit Ausnahme der Verweisung auf § 21 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entsprechend.“
In § 8 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „so“ und „wie möglich“ gestrichen.
§ 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Spielteilnehmer“ durch die Wörter „Spielerinnen und Spieler“ ersetzt.
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei den Zahlenlotterien und Sofortlotterien mindestens 40 Prozent und“.
In Absatz 2 werden die Wörter „Sportwetten und“ gestrichen.
In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „Sportwetten,“ gestrichen.
In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort „Übergreifendes“ durch das Wort „Spielformübergreifendes“ ersetzt.
§ 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Spielersperre Die Eintragung der Spielersperre nach § 8a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in die Sperrdatei muss unverzüglich erfolgen.“
§ 13 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 6 und § 19 des Glücksspielstaatsvertrages ist nur für im Freistaat Sachsen erlaubte Sportwetten,“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 8 und § 19 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ist nur für im Freistaat Sachsen erlaubte“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „und Abs. 4“ gestrichen.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Abs. 6, § 21 Abs. 5 und § 22 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 8a und 8c des Glücksspielstaatsvertrages 2021“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „übergreifendende Sperrsystem nach § 8 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages“ durch die Wörter „spielformübergreifende Sperrsystem nach § 8 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021“ ersetzt.
In § 14 wird das Wort „Glücksspielen“ durch die Wörter „Lotterien und Ausspielungen“ ersetzt.
§ 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Widerrufsgründe Die Erlaubnis für die gewerbliche Spielvermittlung soll widerrufen werden, wenn
sie durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,
die Bestimmungen der Erlaubnis nicht beachtet worden sind,
die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes nicht eingehalten worden sind,
die Werbung nicht den Anforderungen von § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entsprochen hat,
die Verpflichtungen aus § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind,
die Verpflichtungen aus den §§ 6a bis 6h und 6j des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind,
die Aufklärungspflicht nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 verletzt worden ist,
die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten dem Veranstalter und dem Treuhänder nicht vorgelegt worden sind,
die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet worden sind,
die Sicherheit des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird,
der Erlaubnisinhaber gegenüber den Spielinteressentinnen und Spielinteressenten nicht klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hingewiesen hat,
die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 bis 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind,
den sich aus § 8a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen worden ist,
sonstige Gründe eingetreten sind, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden. Der Widerruf der Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 bis 13 setzt die vorherige Beanstandung durch die zuständige Behörde und einen danach erfolgten wiederholten Verstoß voraus.“
§ 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 und § 12 Absatz 1 des Glücksspielstaatvertrages 2021“ ersetzt.
In Nummer 3 wird die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Erlaubnis nach § 17 Absatz 1 kann abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 15 Absatz 3 Satz 2, § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 17 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erteilt werden. Abweichend von § 9 Absatz 4 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 kann die Erlaubnis unbefristet erteilt werden.“
§ 18a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Errichtung und der“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „§ 24 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021“ und die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie nach den §§ 5 bis 7 des Glücksspielstaatsvertrages“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 sowie nach den §§ 5, 6, 7 bis 8a und 8c des Glücksspielstaatsvertrages 2021“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 24 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird nach dem Wort „Glücksspielstaatsvertrages“ die Angabe „2021“ eingefügt.
In Satz 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 und 2a des Glücksspielstaatsvertrages 2021“ ersetzt.
In Satz 3 werden nach dem Wort „nach“ die Wörter „§ 28a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und“ eingefügt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 werden die Wörter „oder eine Verkaufsstelle für Sportwetten“ gestrichen.
Folgender Satz wird angefügt:
„In der Spielhalle sind Informationen über regionale Suchtberatungsstellen sowie andere anbieterunabhängige Hilfeangebote gut sicht- und lesbar anzubringen.“
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Unbeschadet der Verpflichtungen aus der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt § 7 Absatz 5 Nummer 3 entsprechend.“
Die Überschrift des Abschnitts 7 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 7 Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten und Grundrechtseinschränkungen“.
§ 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 1“ ersetzt und nach dem Wort „Glücksspielstaatsvertrages“ wird die Angabe „2021“ eingefügt.
In Absatz 2 wird nach dem Wort „Glücksspielstaatsvertrages“ die Angabe „2021“ eingefügt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 4 und § 12 Absatz 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1a Satz 1 und § 12 Absatz 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021“ ersetzt.
In Satz 2 wird nach dem Wort „Glücksspielstaatsvertrag“ die Angabe „2021“ eingefügt.
In § 19b Satz 1 wird das Wort „übergreifenden“ durch das Wort „spielformübergreifenden“ ersetzt.
§ 20 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Unbeschadet § 28a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
im Rahmen der Antragstellung zur Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt,
einer Bestimmung der Erlaubnis zuwiderhandelt,
§ 7 Absatz 5 zuwiderhandelt,
§ 7 Absatz 6 zuwiderhandelt,
entgegen § 18a Absatz 1 Satz 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis betreibt oder errichtet,
§ 18a Absatz 5 zuwiderhandelt,
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 die erforderlichen Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen, Daten und Nachweise nicht vorlegt oder diese wahrheitswidrig erteilt oder abgibt,
der Berichtspflicht aus § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 im Anschluss an die Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege nicht nachkommt,
entgegen § 19 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 die für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers geltenden Anforderungen nicht erfüllt,
entgegen § 13 Absatz 1 die gewerbliche Spielvermittlung für nicht im Freistaat Sachsen erlaubte Lotterien und Ausspielungen betreibt,
entgegen § 13 Absatz 3 als gewerblicher Spielvermittler nicht das spielformübergreifende Sperrsystem abfragt oder nicht sicherstellt, dass § 8 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 8a und 8c des Glücksspielstaatsvertrages 2021 eingehalten werden,
den Reinertrag der Veranstaltung bei Kleinen Lotterien und Ausspielungen ganz oder teilweise einem anderen als dem erlaubten oder dem nach § 16 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 von der zuständigen Behörde genehmigten oder festgelegten Zweck zuführt oder
die Anzeigepflicht nach § 17 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.
Mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro können geahndet werden
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 bei einem Verstoß gegen § 7 Absatz 5 Nummer 1 und 2 sowie
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 4. Im Übrigen können die Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.“
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Einschränkung von Grundrechten Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 27 der Verfassung des Freistaates Sachsen) sowie das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.“
Die Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 8 Übergangsvorschriften, Berichtspflicht“.
§ 21 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird nach dem Wort „Glücksspielstaatsvertrages“ die Angabe „2021“ eingefügt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 sowie die §§ 5, 6 und 7 bis 9 Absatz 1 bis 3a und 5 bis 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 finden Anwendung.“
§ 22 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird aufgehoben.
Absatz 2 wird Absatz 1 und die Angabe „§ 7 Absatz 5“ wird durch die Angabe „§ 7 Absatz 4“ ersetzt.
Absatz 3 wird Absatz 2 und nach dem Wort „Glücksspielstaatsvertrages“ wird die Angabe „2021“ eingefügt.
Folgender § 23 wird angefügt:
„§ 23 Berichtspflicht Die Staatsregierung hat dem Landtag erstmals zum 31. Dezember 2024 und danach in einem Abstand von zwei Jahren einen Informationsbericht zur Entwicklung der Glücksspielsucht für terrestrisches und Online-Glücksspiel vorzulegen. Dessen Inhalt soll die Faktenlage zur aktuellen Situation und Entwicklung im Freistaat Sachsen darstellen, insbesondere die Maßnahmen der Staatsregierung und anderer relevanter Akteure bei der Bekämpfung der Glücksspielsucht sowie Aktivitäten und maßgebliche aktuelle Erkenntnisse der sächsischen Suchtforschung.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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