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Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen dazu beitragen, dass die Interessen der Jugend von der Gesellschaft wahrgenommen und zur Geltung gebracht werden. Sie sind verpflichtet und berechtigt, gegenüber Behörden, anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen darauf hinzuwirken, dass positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt erhalten oder geschaffen werden.
Neben den ihnen durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch übertragenen einzelnen Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe gehört es zu den Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in Zusammenarbeit mit Trägern der freien Jugendhilfe und mit anderen Behörden, Einrichtungen und Stellen darauf hinzuwirken, dass mögliche Beeinträchtigungen und Gefahren für das Wohl und die Entwicklung junger Menschen rechtzeitig erkannt werden und ihnen entgegengewirkt wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn es sich um eine allgemeine Gefährdungssituation handelt.