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Die örtlichen Träger der Jugendhilfe arbeiten mit anderen Behörden, Einrichtungen und Stellen zusammen, um Beeinträchtigungen und Gefahren für das Wohl und die Entwicklung junger Menschen möglichst rechtzeitig zu erkennen und ihnen entgegen zu wirken.
Das Jugendamt berät und unterstützt die Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst (Polizei) bei der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutze Minderjähriger und bei der vorbeugenden Bekämpfung der Suchtmittelabhängigkeit und der Jugendkriminalität. Die Polizei unterrichtet das Jugendamt in allen Fällen, in denen Maßnahmen zum Schutze Minderjähriger erforderlich erscheinen. Jugendamt und Polizei sollen dabei partnerschaftlich zusammenarbeiten.
Die Polizei leistet in den Fällen des § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Vollzugshilfe auf Ersuchen des Jugendamtes.
Landesjugendamt und Polizei arbeiten im Bereich vorbeugender Maßnahmen der Jugendhilfe auf überörtlichem Gebiet zusammen.
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe arbeiten mit anderen Behörden, Einrichtungen und Stellen zusammen, um…
den Polizei- und Ordnungsbehörden,
Die in Absatz 1 genannten Stellen und die Behörden und Dienststellen der Justiz und der Polizei sowie die Ordnungsbehörden haben zum Schutz von Kindern und…
Neben den ihnen durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch übertragenen einzelnen Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe gehört es zu den Aufgaben der…
Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Absatz 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken. Dabei soll…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.